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| (1) |
Der Verein führt den Namen "Volleyballclub Müllheim". Er soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein".
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| (2) |
Er hat seinen Sitz in Müllheim/Baden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
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| (3) |
Der Verein kann kooperatives Mitglied von Organisationen werden,
die seinen Zielen entsprechen.
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| (4) |
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
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| (1) |
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach den Grundsätzen der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen
Gesichtspunkten das Volleyballspiel zu pflegen und zu
fördern und durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit
zur Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder beizutragen.
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| (1) |
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
- Kinder und Jugendliche
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
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| (1) |
Mitglieder des Vereins können männliche und weibliche
Personen jeden Alters werden.
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| (2) |
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung
muss dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens
einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt
werden.
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| (1) |
Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
Gebühren und Umlagen verpflichtet.
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| (2) |
Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des
Geschäftsjahres fällig. Bei einem späteren
Eintritt wird der Beitrag sofort fällig.
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| (1) |
Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 16.
Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
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| (2) |
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts ist unzulässig.
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| (3) |
Die Wahl in den Vorstand setzt die volle
Geschäftsfähigkeit voraus, mit Ausnahme des durch die
Jugendversammlung gewählten Jugendleiter.
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| (1) |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder sind jedoch
vom Training ausgeschlossen.
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| (2) |
Kein Mitglied kann zur Übernahme eines Vereinsamtes
gezwungen werden.
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| (3) |
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Vereinsleben
Anteil nehmen, die Arbeit des Vereins fördern und
Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung und seines
Vermögens verhindern.
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