VC Müllheim  
 
Aktuell Verein Volleyball Badminton Sonstiges
 
 
  Die Satzung des VC Müllheim e.V. wird auf dieser Seite nur in Auszügen wiedergegeben. Die komplette Satzung liegt im PDF-Format auf unserem Server zum Download bereit. Wer sie gerne lesen und/oder ausdrucken möchte, kann sie sich gerne herunterladen.
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Auszug aus der Satzung des Volleyballclubs Müllheim

A.    Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Volleyballclub Müllheim". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein".
(2) Er hat seinen Sitz in Müllheim/Baden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein kann kooperatives Mitglied von Organisationen werden, die seinen Zielen entsprechen.
(4) Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten das Volleyballspiel zu pflegen und zu fördern und durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit zur Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder beizutragen.
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B.    Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
  1. Kinder und Jugendliche
  2. Aktive Mitglieder
  3. Passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können männliche und weibliche Personen jeden Alters werden.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.
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§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Bei einem späteren Eintritt wird der Beitrag sofort fällig.
§ 7 Wahl und Stimmfähigkeit
(1) Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(3) Die Wahl in den Vorstand setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus, mit Ausnahme des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendleiter.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder sind jedoch vom Training ausgeschlossen.
(2) Kein Mitglied kann zur Übernahme eines Vereinsamtes gezwungen werden.
(3) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Vereinsleben Anteil nehmen, die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung und seines Vermögens verhindern.
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